Das Internationale Online Schiedsgericht:
"American Dream" in Europa |
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Es lässt sich nicht leugnen: Die Amerikaner haben bei Online Schiedsgerichten
eine Vorreiterrolle inne. Die Europäer haben da noch einiges aufzuholen. In den USA
gibt es bereits jetzt sehr erfolgreich arbeitende Online Schiedsgerichte. Um nur
ein Beispiel zu nennen, sei auf BBB (r) (Better Business Bureau) und dessen
Angebote im Bereich "Dispute Resolution" verwiesen. SEFIROT evaluiert sorgfältig
die Ideen, Geschäftsmodelle, Vermarktungsmethoden und Abläufe dieser Gerichte.
Die Analyse zeigt, dass ganz so, wie es die Amerikaner vormachen, sich ein Online
Schiedsgericht in Europa nicht umsetzen lässt. Trotzdem ist es möglich,
wirtschaftlich erfolgreich arbeitende Online Schiedsgerichte in Europa zu
etablieren. Um die amerikanische Erfolgsstory im europäischen Raum Wirklichkeit
werden zu lassen, werden neue, andere Wege gefunden und beschritten.
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Europäisch rechtlich-technische Besonderheiten sorgen dafür, dass die
amerikanischen Modelle nicht so ohne weiteres nach Europa übertragen werden können.
Aus diesen Besonderheiten leiten sich die speziellen Anforderungen an das
Workflowsystem eines europäischen Online Schiedsgerichts ab. Nachfolgend
finden sich einige der europäischen Eigentümlichkeiten, für die beim
Internationalen Online Schiedsgericht Vorkehrungen getroffen wurden:
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In Europa wird mehr als nur eine Verkehrssprache gesprochen, was im Gegensatz zu den
amerikanischen Vorbildern die Schaffung eines mehrsprachigen Systems erforderlich
macht. Der Vorschlag, einfach nur eine Sprache im Rahmen des internationalen Online
Schiedsgerichts zuzulassen, ist keine gangbare Alternative. Zum einen würde das
Online Schiedsgericht dann kaum von anderssprachigen Verfahrensbeteiligten angenommen
werden. Zum anderen müsste sich ein Internationales Online Schiedsgericht bei einem
solchen Vorgehen den Vorwurf gefallen lassen, anderssprachigen Verfahrensbeteiligten
das ihnen zustehende rechtliche Gehör zu versagen. Die Verletzung dieses Grundsatzes
des rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens
(1) kann aber auf Antrag zur
Aufhebung von schiedsgerichtlichen Entscheidungen durch das staatliche Gericht führen
(§ 1059 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO). |
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Der Abschluss einer Schiedsvereinbarung ("Agreement to Arbitrate") zwischen den
streitenden Parteien gerichtet darauf, eine bestimmte Streitigkeit schiedsgerichtlich
klären zu lassen, ist Voraussetzung für die Durchführung eines Schiedsverfahrens.
Das deutsche Recht fordert im elektronischen Rechtsverkehr für die Wirksamkeit von
Schiedsvereinbarungen bei Verbraucherbeteiligung zwingend den Einsatz qualifizierter
elektronischer Signaturen nach § 2 Ziff. 3 SigG
(2).
Die europäische Staatengemeinschaft ist gebunden an die gesetzlichen Vorschriften,
aus denen sich die hohen Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen
ergeben (für Deutschland SigG, SigV). Vergleichbare Gesetze gibt es in den USA nicht
und deshalb werden solche Verfahren auch nicht von den dortigen Online
Schiedsgerichten angewandt. Für das Internationale Online Schiedsgericht sind sie
hingegen bindend. |
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Die in Amerika übliche common law-Praxis gestattet es den Parteien ohne weiteres,
eigene Zeugen und Sachverständige zur Verhandlung mitzubringen und selbst zu befragen.
Mit der Aussage des § 1042 Abs. 4 S. 2 ZPO, dass das Schiedsgericht berechtigt ist,
über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und
das Ergebnis frei zu würdigen, erteilt der deutsche Gesetzgeber dieser Praxis eine
klare Absage. Nach deutschem Recht hat der Schiedsrichter eine Schlüssigkeitsprüfung
zum Beweisthema durchzuführen. Dabei trifft ihn, soll sein Urteil nicht durch ein
staatliches Gericht aufgehoben werden
(3), eine Ermittlungspflicht.
Er hat - und das muss beim Verfahrensgang des Internationalen Online Schiedsgerichts
berücksichtigt werden - nach dem Gebot des rechtlichen Gehörs alle relevanten Beweise
zu erheben. (4)
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In den USA existiert, abgesehen von vereinzelten bereichsspezifischen Gesetzen
(z.B. Video Protection Act), weder ein einheitliches Datenschutzrecht, noch findet
eine nennenswerte staatliche Kontrolle datenschutzrelevanter Vorgänge statt.
Vielmehr wird lediglich auf die freiwillige Selbstverpflichtung der dortigen
Firmen vertraut. (5)
Hingegen verfügen die Mitgliedsländer der EU über breit gefächerte
datenschutzrechtliche Bestimmungen mit einer Vielzahl von weitreichenden
Anforderungen (z.B. Informationspflichten, organisatorische und technische
Anforderungen z.B. aus § 4 Abs. 4 S. 1 Ziff. 1.- 6. TDDSG pp). Derartige
rechtliche Vorgaben zwingen nicht zuletzt wegen der bei Nichtbeachtung zu
erwartenden Sanktionen zur Implementierung von Arbeitsabläufen und
Sicherungsmaßnahmen, die in den USA nicht erforderlich wären.
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Der Status Quo: Das Projektteam der SEFIROT, das den Aufbau des Online
Schiedsgerichts betreibt, hat derartige Stolpersteine mit großer Sorgfalt
identifiziert und Stück für Stück bei der Realisierung des Gerichtssystems
aus dem Weg geräumt. D.h., es wird nicht mehr lange dauern, dann kann
das erste Internationale Online Schiedsgericht ans Netz gehen und auf europäischem
Terrain so erfolgreich arbeiten, wie es uns die Amerikaner in den USA vorgemacht
haben. |
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(1)
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vgl. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland
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(2)
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§ 1031 Abs. 5 S. 2 ZPO i.V.m. § 126 a BGB
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(3)
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Zöller - Geimer, Zivilprozessordnung, § 1042 Rn. 30
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(4)
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Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. Zöller-Geimer a.a.O. Fn. 3
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(5)
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Räther/Seitz, Übermittlung personenbezogener
Daten in Drittstaaten, MMR 2002 S. 425, 427 m.w.N.
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