Presse


Berlin, im Januar 2003


Das Internationale Online Schiedsgericht: 
"American Dream" in Europa
Es lässt sich nicht leugnen: Die Amerikaner haben bei Online Schiedsgerichten eine Vorreiterrolle inne. Die Europäer haben da noch einiges aufzuholen. In den USA gibt es bereits jetzt sehr erfolgreich arbeitende Online Schiedsgerichte. Um nur ein Beispiel zu nennen, sei auf BBB (r) (Better Business Bureau) und dessen Angebote im Bereich "Dispute Resolution" verwiesen. SEFIROT evaluiert sorgfältig die Ideen, Geschäftsmodelle, Vermarktungsmethoden und Abläufe dieser Gerichte. Die Analyse zeigt, dass ganz so, wie es die Amerikaner vormachen, sich ein Online Schiedsgericht in Europa nicht umsetzen lässt. Trotzdem ist es möglich, wirtschaftlich erfolgreich arbeitende Online Schiedsgerichte in Europa zu etablieren. Um die amerikanische Erfolgsstory im europäischen Raum Wirklichkeit werden zu lassen, werden neue, andere Wege gefunden und beschritten.
Europäisch rechtlich-technische Besonderheiten sorgen dafür, dass die amerikanischen Modelle nicht so ohne weiteres nach Europa übertragen werden können. Aus diesen Besonderheiten leiten sich die speziellen Anforderungen an das Workflowsystem eines europäischen Online Schiedsgerichts ab. Nachfolgend finden sich einige der europäischen Eigentümlichkeiten, für die beim Internationalen Online Schiedsgericht Vorkehrungen getroffen wurden:
In Europa wird mehr als nur eine Verkehrssprache gesprochen, was im Gegensatz zu den amerikanischen Vorbildern die Schaffung eines mehrsprachigen Systems erforderlich macht. Der Vorschlag, einfach nur eine Sprache im Rahmen des internationalen Online Schiedsgerichts zuzulassen, ist keine gangbare Alternative. Zum einen würde das Online Schiedsgericht dann kaum von anderssprachigen Verfahrensbeteiligten angenommen werden. Zum anderen müsste sich ein Internationales Online Schiedsgericht bei einem solchen Vorgehen den Vorwurf gefallen lassen, anderssprachigen Verfahrensbeteiligten das ihnen zustehende rechtliche Gehör zu versagen. Die Verletzung dieses Grundsatzes des rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens (1) kann aber auf Antrag zur Aufhebung von schiedsgerichtlichen Entscheidungen durch das staatliche Gericht führen (§ 1059 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO).
Der Abschluss einer Schiedsvereinbarung ("Agreement to Arbitrate") zwischen den streitenden Parteien gerichtet darauf, eine bestimmte Streitigkeit schiedsgerichtlich klären zu lassen, ist Voraussetzung für die Durchführung eines Schiedsverfahrens. Das deutsche Recht fordert im elektronischen Rechtsverkehr für die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen bei Verbraucherbeteiligung zwingend den Einsatz qualifizierter elektronischer Signaturen nach § 2 Ziff. 3 SigG (2). Die europäische Staatengemeinschaft ist gebunden an die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die hohen Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen ergeben (für Deutschland SigG, SigV). Vergleichbare Gesetze gibt es in den USA nicht und deshalb werden solche Verfahren auch nicht von den dortigen Online Schiedsgerichten angewandt. Für das Internationale Online Schiedsgericht sind sie hingegen bindend.
Die in Amerika übliche common law-Praxis gestattet es den Parteien ohne weiteres, eigene Zeugen und Sachverständige zur Verhandlung mitzubringen und selbst zu befragen. Mit der Aussage des § 1042 Abs. 4 S. 2 ZPO, dass das Schiedsgericht berechtigt ist, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen, erteilt der deutsche Gesetzgeber dieser Praxis eine klare Absage. Nach deutschem Recht hat der Schiedsrichter eine Schlüssigkeitsprüfung zum Beweisthema durchzuführen. Dabei trifft ihn, soll sein Urteil nicht durch ein staatliches Gericht aufgehoben werden (3), eine Ermittlungspflicht. Er hat - und das muss beim Verfahrensgang des Internationalen Online Schiedsgerichts berücksichtigt werden - nach dem Gebot des rechtlichen Gehörs alle relevanten Beweise zu erheben. (4)
In den USA existiert, abgesehen von vereinzelten bereichsspezifischen Gesetzen (z.B. Video Protection Act), weder ein einheitliches Datenschutzrecht, noch findet eine nennenswerte staatliche Kontrolle datenschutzrelevanter Vorgänge statt. Vielmehr wird lediglich auf die freiwillige Selbstverpflichtung der dortigen Firmen vertraut. (5) Hingegen verfügen die Mitgliedsländer der EU über breit gefächerte datenschutzrechtliche Bestimmungen mit einer Vielzahl von weitreichenden Anforderungen (z.B. Informationspflichten, organisatorische und technische Anforderungen z.B. aus § 4 Abs. 4 S. 1 Ziff. 1.- 6. TDDSG pp). Derartige rechtliche Vorgaben zwingen nicht zuletzt wegen der bei Nichtbeachtung zu erwartenden Sanktionen zur Implementierung von Arbeitsabläufen und Sicherungsmaßnahmen, die in den USA nicht erforderlich wären.
Der Status Quo: Das Projektteam der SEFIROT, das den Aufbau des Online Schiedsgerichts betreibt, hat derartige Stolpersteine mit großer Sorgfalt identifiziert und Stück für Stück bei der Realisierung des Gerichtssystems aus dem Weg geräumt. D.h., es wird nicht mehr lange dauern, dann kann das erste Internationale Online Schiedsgericht ans Netz gehen und auf europäischem Terrain so erfolgreich arbeiten, wie es uns die Amerikaner in den USA vorgemacht haben.
 
(1) vgl. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
(2) § 1031 Abs. 5 S. 2 ZPO i.V.m. § 126 a BGB
(3 Zöller - Geimer, Zivilprozessordnung, § 1042 Rn. 30
(4) Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. Zöller-Geimer a.a.O. Fn. 3
(5) Räther/Seitz, Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten, MMR 2002 S. 425, 427 m.w.N.
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