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Das "Internationale Online
Schiedsgericht": Juristische Fragestunde
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Nachdem die Spezifikation der Verfahrens- und Aktionsabläufe des "Internationalen Online
Schiedsgerichts" erfolgreich abgeschlossen worden ist, soll an dieser Stelle erstmalig
öffentlich über die juristischen Problemstellungen berichtet werden, die bei der
Umsetzung dieses ehrgeizigen Vorhabens zu lösen waren. Die komplette Umsetzung aller
Abläufe eines herkömmlichen Schiedsgerichts in ein webbasiertes Referenzgerichtssystem,
bei dem darüber hinaus Streitigkeiten zusätzlich durch Mediation online beigelegt werden
können, erwies sich auch vom juristischen Ansatz her als manchmal sehr kniffelig.
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Bei der Spezifizierung des "Internationalen Online Schiedsgericht" ging es aus
juristischer Sicht bei weitem nicht nur um die Umsetzung und Garantie von
rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen in einem System, das weitgehend automatisiert
laufen soll. Gerade weil das Online Gerichtssystem mit sehr wenig Personal auskommen
soll, mussten an vielen Stellen automatisierte "Sicherungen" eingebaut werden, durch
die menschliche Fehler vermieden und Essentialia, wie die Unparteilichkeit der Richter,
die Gleichbehandlung der Parteien und die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs
gewährleistet und überwacht werden. So ist beispielsweise vorgesehen, dass das System
automatisch darauf achtet, dass jeder beim Online Schiedsgericht eingehende Schriftsatz
sofort unter Beachtung aller nur erdenklichen Sicherheitsmaßnahmen den jeweils anderen
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht wird. Oder das System achtet streng darauf,
dass die Chancengleichheit für Kläger und Beklagten beim rechtlichen Gehör gewahrt ist.
Wenn etwa den beiden Parteien eine Frist zur Stellungnahme z.B. zu einer Zeugenaussage
gesetzt wird, lässt das System für jede der beiden Parteien nur eine Fristsetzung von
gleicher Länge zu. Selbst wenn ein Schiedsrichter sich über solche Verfahrensprinzipien
hinwegsetzen wollte, die das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs
(vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) ausmachen und z.B. dem Kläger eine längere Frist als dem
Beklagten zustehen würde, so würde dies vom System unterbunden werden. |
Einen weiteren, und keineswegs den letzten, wichtigen juristischen Themenkomplex bildete
etwa die Frage, welche Formerfordernisse für elektronische Dokumente, die bei einem Online
Schiedsgericht eingereicht werden, einzuhalten sind. Ist etwa, analog der für die
ordentlichen Gerichte geltenden Vorschrift des § 130 a ZPO, auch für alle vorbereitenden
schiedsgerichtlichen Schriftsätze die Signierung mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur i.S.d. § 2 Ziff. 3 SigG zu fordern, wie es bereits nach § 1031 Abs. 5 S. 2 ZPO
für die elektronische Schiedsvereinbarung unter Verbraucherbeteiligung vorgesehen ist? -
Oder es war beispielsweise aus datenschutzrechtlicher Sicht zu klären, ob es sich bei
einem Online Schiedsgericht um einen Teledienst handeln wird mit allen Konsequenzen, die
dies für die Ermittlung der anzuwendenden Datenschutzgesetze haben wird. |
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Dies ist nur ein kleiner Einblick in die beträchtliche Komplexität der sich beim Betrieb
eines Online Schiedsgerichts eröffnenden juristischen Fragen. In geplanten künftigen
Beiträgen soll hierzu vertiefend berichtet werden.
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