Presse


Berlin, im September 2002


Das "Internationale Online Schiedsgericht": Juristische Fragestunde
Nachdem die Spezifikation der Verfahrens- und Aktionsabläufe des "Internationalen Online Schiedsgerichts" erfolgreich abgeschlossen worden ist, soll an dieser Stelle erstmalig öffentlich über die juristischen Problemstellungen berichtet werden, die bei der Umsetzung dieses ehrgeizigen Vorhabens zu lösen waren. Die komplette Umsetzung aller Abläufe eines herkömmlichen Schiedsgerichts in ein webbasiertes Referenzgerichtssystem, bei dem darüber hinaus Streitigkeiten zusätzlich durch Mediation online beigelegt werden können, erwies sich auch vom juristischen Ansatz her als manchmal sehr kniffelig.
Bei der Spezifizierung des "Internationalen Online Schiedsgericht" ging es aus juristischer Sicht bei weitem nicht nur um die Umsetzung und Garantie von rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen in einem System, das weitgehend automatisiert laufen soll. Gerade weil das Online Gerichtssystem mit sehr wenig Personal auskommen soll, mussten an vielen Stellen automatisierte "Sicherungen" eingebaut werden, durch die menschliche Fehler vermieden und Essentialia, wie die Unparteilichkeit der Richter, die Gleichbehandlung der Parteien und die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet und überwacht werden. So ist beispielsweise vorgesehen, dass das System automatisch darauf achtet, dass jeder beim Online Schiedsgericht eingehende Schriftsatz sofort unter Beachtung aller nur erdenklichen Sicherheitsmaßnahmen den jeweils anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht wird. Oder das System achtet streng darauf, dass die Chancengleichheit für Kläger und Beklagten beim rechtlichen Gehör gewahrt ist. Wenn etwa den beiden Parteien eine Frist zur Stellungnahme z.B. zu einer Zeugenaussage gesetzt wird, lässt das System für jede der beiden Parteien nur eine Fristsetzung von gleicher Länge zu. Selbst wenn ein Schiedsrichter sich über solche Verfahrensprinzipien hinwegsetzen wollte, die das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) ausmachen und z.B. dem Kläger eine längere Frist als dem Beklagten zustehen würde, so würde dies vom System unterbunden werden.
Einen weiteren, und keineswegs den letzten, wichtigen juristischen Themenkomplex bildete etwa die Frage, welche Formerfordernisse für elektronische Dokumente, die bei einem Online Schiedsgericht eingereicht werden, einzuhalten sind. Ist etwa, analog der für die ordentlichen Gerichte geltenden Vorschrift des § 130 a ZPO, auch für alle vorbereitenden schiedsgerichtlichen Schriftsätze die Signierung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i.S.d. § 2 Ziff. 3 SigG zu fordern, wie es bereits nach § 1031 Abs. 5 S. 2 ZPO für die elektronische Schiedsvereinbarung unter Verbraucherbeteiligung vorgesehen ist? - 
Oder es war beispielsweise aus datenschutzrechtlicher Sicht zu klären, ob es sich bei einem Online Schiedsgericht um einen Teledienst handeln wird mit allen Konsequenzen, die dies für die Ermittlung der anzuwendenden Datenschutzgesetze haben wird.
Dies ist nur ein kleiner Einblick in die beträchtliche Komplexität der sich beim Betrieb eines Online Schiedsgerichts eröffnenden juristischen Fragen. In geplanten künftigen Beiträgen soll hierzu vertiefend berichtet werden.
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